Rechtsprechung
   RG, 23.04.1909 - Rep. VII. 272/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,108
RG, 23.04.1909 - Rep. VII. 272/08 (https://dejure.org/1909,108)
RG, Entscheidung vom 23.04.1909 - Rep. VII. 272/08 (https://dejure.org/1909,108)
RG, Entscheidung vom 23. April 1909 - Rep. VII. 272/08 (https://dejure.org/1909,108)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1909,108) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist eine Sicherstellung oder Befriedigung, die der Gläubiger in der Art zwar nicht zu fordern berechtigt, die er aber anzunehmen verpflichtet ist, nach § 30 Nr. 2 KO. anfechtbar?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 89
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    Stand dem Schuldner aufgrund einer in unkritischer Zeit getroffenen Vereinbarung eine Ersetzungsbefugnis zu, so trifft dies für jede Leistung, durch die er sich von seiner Pflicht befreien darf, ebenfalls zu (RGZ 71, 89, 91; BGHZ 70, 177, 183; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 9).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auch im vorliegenden Falle hat die Beklagte nicht dargetan, daß sie diese Art der Erfüllung von der Gemeinschuldnerin hätte fordern können oder sie wenigstens ihrerseits aus Rechtsgründen nicht hätte ablehnen dürfen (vgl. dazu RGZ 71, 89, 90 f; BGHZ 70, 177, 183).
  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 255/76

    Konkursanfechtung und Lastschriftverfahren

    Bestand nämlich eine Verpflichtung des Gläubigers, Wechsel des Schuldners in Zahlung zu nehmen, so muß als eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger zu beanspruchen hat, auch eine solche gelten, die durch die Hingabe von Wechseln erfolgt (RGZ 71, 89, 90/91).

    Auf eine vor oder bei der Begründung der Konkursforderung gewährte Sicherung oder Befriedigung bezieht sich daher weder § 30 Nr. 1 Fall 2 KO noch § 30 Nr. 2 KO (Jaeger/Lent a.a.O. § 30 Rdn. 37; Mentzel/Kuhn a.a.O. § 30 Rdn. 35; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 30 Anm. 4 c a.E.; vgl. auch RGZ 71, 89).

  • OLG Jena, 07.11.2007 - 4 U 971/05

    Inkongruente Deckung und Ersetzungsbefugnis des Schuldners

    Es fehlt auch dann an einer inkongruenten Deckung, wenn sich der Schuldner durch eine andere Leistung als die geschuldete von seiner Schuld befreien darf, sog. Ersetzungsbefugnis (BGH, Urteil vom 21.12.1977, Az. VIII ZR 255/76 = BGHZ 70, 177-186 = NJW 1978, 758-760, mit Verweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 23.04.1909, Az. VII 272/08 = RGZ 71, 89-92; MüKo-Kirchhof, InsO, 2002, § 131 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 14 U 165/16

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlungen von Mietverbindlichkeiten durch einen

    Grundsätzlich kommt es für eine kongruente Erfüllung darauf an, ob der Insolvenzgläubiger diese Art der Erfüllung von dem Insolvenzschuldner hätte fordern können oder sie wenigstens seinerseits aus Rechtsgründen nicht hätte ablehnen dürfen (RGZ 71, 89; BGHZ 70, 177; BGHZ 123, 320).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht